Stellungnahme namens der überparteilichen Bürgerinitative gegen Abfluglärm Liesing

zum

Entwurf des Umgebungslärmschutzgesetzes

Legende: Rot = Stellungnahme der BI, schwarz=Auszug aus dem Gesetzestext

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Grundsätzliche Bemerkungen:

1.) Bestimmungen und Aktionspläne im Umgebungslärmgesetz müssen grundsätzlich verpflichtend und damit sanktionsbewehrt sein, sonst handelt es sich um zahnloses Recht.

2.) Überschreitungen von Grenzwerten und Schwellwerten sowie Werte bei lärmfreien Zonen MÜSSEN mit einer Verpflichtung zur Einhaltung versehen sein und folglich SEHR WOHL sanktionsbewehrt sein.

3.) Umgebungslärm um Großflughäfen muss Gebiete, über die Abflugrouten (SIDs) und Gebiete über die Anflugrouten (Transition Arrivals) geführt sind
mit einschließen und daher im Gesetz genauest geregelt sein. – ist im Entwurf derzeit nicht der Fall.

Das heißt, Gebiete über die Abflugrouten und Anflugrouten geführt werden sind im Gesetz zu verankern und nicht nur der Terminus „Großflughafen“.

4.) Die Schwellwerte für alte und neue Flughäfen und der Gebiete über die Abflugrouten und Anflugrouten geführt werden dürfen nicht höher als die WHO Werte sein. Das heißt im Klartext:

Lnight = max 45dB Lden = max 55dB

Änderungswünsche betreffend Gesetzes - Entwurf:

§1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigung durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

3.b) die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist zu erhalten.


Kriterien, bis zu denen die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm zufrieden stellend ist und daher erhalten werden soll, müssen genau im Gesetz definiert werden.

In welchem Dokument müssen jene Fälle dokumentiert werden, die hinsichtlich Umweltqualität als zufrieden stellend eingestuft wurden? – bitte anführen.


§3 (11) Aktionsplan stellt einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen Gebieten dar.

Aufgrund welcher Kriterien müssen im Aktionsplan “Maßnahmen zur Erhaltung von ruhigen Gebieten“ gesetzt werden?
Bitte anführen.

§5 (6) Der Bundesminister für Verkehr , Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2006 erstmalig festzustellen,

(a) welche Flughäfen sich in Ballungsräumen gemäß §3 Abs. 4 mit über 250.000 Einwohnern befinden und
(b) welche Flughäfen sich in Ballungsräumen gemäß §3 Abs. 4 mit über 100.000 Einwohnern befinden,

Im Gesetz muss definiert werden, wie weit ein Ballungsraum vom Flughafen entfernt sein darf, um als “Ballungsraum“ gemäß §3 Abs. 4 zu gelten.

§6 (1) Bis spätestens 31. März 2007 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine strategische Lärmkarte für jeweils sämtliche Hauptverkehrsstrassen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den zughörigen Angaben dem Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

Wie weit (bis zu welcher Entfernung) müssen Gebiete um Großflughäfen in die Lärmkarten einbezogen werden?

Aus unserer Sicht müssen alle Gebiete, über die Abflugrouten (SIDS) und Anflugrouten (Transition Arrivals) führen, eingebunden sein.

Wie und wo sind im neuen Gesetzesentwurf Gebiete mit Abflugrouten (Steigflug) vom Abheben bis zur Einmündung in die jeweilige Luftstrasse bzw. Gebiete mit Anflugroute vom Beginn der Anflugroute bis zur Landepiste geregelt?

Jedenfalls sind Gebiete über die Abflugrouten und Anflugrouten geführt werden im Gesetz zu verankern und nicht nur der Terminus „Großflughafen“.

§7 (7) Werden unter Heranziehung der Belästigungswirkung und der Dosis-Wirkung-Realtionen gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG, gegebenenfalls gemäß einer Verordnung gemäß §11, in der ,nachaktuellen Erfordernissen, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, näher festgelegte derartige Schwellenwerte enthalten sind, Situationen betreffend den Umgebungslärm erhoben, die schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen darstellen, so sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.

Der Begriff “unzumutbare Belästigung“ muss definiert werden.
Änderungswünsche betreffend Erläuterungen zum Gesetzes - Entwurf:


Zu § 3

Die restlichen Definitionen beziehen sich zum Großteil auf die zu erfassenden Verkehrswege, wobei von den Straßen ….
… beim Flugverkehr wird der Lärm nur in der Umgebung von Flughäfen im Sinne des §64 Luftfahrtgesetz berücksichtigt

Definition des Begriffes, “Umgebung von Flughäfen“ ist zu definieren und vor allem sind die Gebiete mit den An- und Abflugrouten einzubeziehen (SIDS und Transition Arrivals).

Vorgesehen ist dass es jeweils eine solche strategische Lärmkarte für

1. den (Bundes-) Straßenlärm
2. den Eisenbahnlärm .
3. den Lärm in der Umgebung von Flughäfen

Auch hier muss die Definition des Begriffes, “Umgebung von Flughäfen“ definiert werden und vor allem sind die Gebiete mit den An- und Abflugrouten einzubeziehen (SIDS und Transition Arrivals).


Zu §6

Aus dem Verkehrsbereich sind drei strategische Lärmkarten für die Verkehrswege notwendig – eine mit den Lärmbildungen entlang der Bundesstrassen…., eine für das österreichische Schienennetz und eine mit der Darstellung der Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen.

Der Begriff „“Umgebung von Flughäfen“ muss erweitert werden um den
Begriff “ Umgebung von Flughäfen inklusive der Gebiete über die Anflug und Abflugrouten führen“ (SIDS und Transition Arrivals).

Zu §7

Rechtlich gesehen sind die Aktionspläne als Programme einzustufen, die die zukünftige Arbeit bestimmter Behörden oder auch privater Initiativen beschreibend darstellen sollen, dabei aber weder als Verordnung erlassen werden, noch subjektive Rechte für Dritte zu begründen geeignet sind.

Diese Festlegung ist ersatzlos zu streichen und mit folgendem Text zu ersetzen:

Rechtlich gesehen sind die Aktionspläne als Programme einzustufen, die als Verordnung erlassen werden und als subjektive Rechte für Dritte zu begründen geeignet sind.

Anhang III

Für Flughäfen gilt als Schwellwert grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein
Lnight von 55 dB, für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Flughäfen gilt jedoch als Schwellwert ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 45 dB.

Der WHO-Wert beträgt Lden von 55 dB und Lnight von 45 dB!!!
Es sind daher die Schwellwerte SOWOHL für BESTEHENDE Flugplätze als auch NEUE Flugplätze maximal auf die Werte der WHO zu begrenzen –
Lden von 55 dB und Lnight auf 45 dB.

Anhang IV

ad 3. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume haben Lärm aus folgenden Quellen auszuweisen:
- Straßenverkehr
- Eisenbahnverkehr
- Flughäfen
- Gelände für industrielle Tätigkeiten

Obige Lärmquellen sind unbedingt um
- An- und Abflugrouten - SIDS und Transition Arrivals – zu erweitern.


Anhang V

Ad 1. Die Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

- eine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und der Gelände für industrielle Tätigkeiten

In diesem Punkt muss unbedingt der Begriff “Großflughäfen“ um die Begriffe
“und der dazugehörigen An- und Abflugrouten - SIDS und Transition Arrivals“ – erweitert werden.


Anhang VI

Ad 1.5. ….Die geschätzte Zahl der Menschen die in Gebäuden wohnen, an denen der in 4 m Höhe bewertete Lden in dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade in folgenden Bereichen liegt: 55-59, 60-64, 65-69, 70-74. >75, wobei die Angaben für Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Lärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten getrennt anzuführen sind.

Auch hier ist der Begriff Fluglärm um die Begriffe „“An- und Abflugrouten – SIDS und Transition Arrivals – zu erweitern.


Ad 2.2. Eine allgemeine Beschreibung der Flughäfen: Lage, Größe, Information über das Verkehrsaufkommen

Dieser Punkt ist zu erweitern um folgende Beschreibungen:
- Abflugrouten (SIDS) einzeln angeführt mit Anzahl der Abflüge pro Tag/Monat
- Anflugrouten – einzeln angeführt mit Anzahl der Anflüge pro Tag/Monat


Zusammenfassung:

Für Lärmverursacher im Bereich des Fluglärmes sind andere Maßstäbe zu setzen als bei den übrigen.

Insbesondere bei Fluglärm ist zu berücksichtigen, dass finanzielle Förderungen von Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzfenster, Lärmschutzwände etc. insofern nicht wirkungsvoll sein können, weil Lärmbelästigungen im Freien (Gärten, Erholungsgebiete etc.) durch solche Lärmschutzmassnahmen nicht wirksam sind.

Es ist daher unbedingt erforderlich, den Flugverkehr inklusive der Ab- und Anflugrouten zwingend durch gesetzliche Bestimmungen über unverbautes Gebiet zu führen und damit von verbautem Gebiet fern zu halten.

Gegebenenfalls sind auch die Anzahl der Flugbewegungen zu deckeln.